Problem-Pensionszusagen - Sanierung, Ablösung, Reduzierung, Übertragung - vorsorgeeffizient, steuerneutral, liquiditätssschonend  

 

Im Zuge der Verwendung von PZ als Steuersparinstrument und schwacher Renditeentwicklung der - wenn vorhanden - Rückdeckungsbesparungen, sind Pensionsverpflichtungen nicht, bzw. nicht hinreichend rückgedeckt. Der Gesetzgeber verlangt dies nicht. Verlangt wird, dass PZ-Verpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, ansonsten eine vGA die Konsequenz.

Viele Pensionszusagen sind mittlerweile zu entschärfende Zeitbomben.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz  (BilMog) senkt den Rechnungszins von 6% auf ein marktentsprechendes Niveau, was die Rückstellungsbildung in der Handelsbilanz  entsprechend erheblich erhöht. Unterdeckungen im Verhältnis zu etwaigen Rückdeckungsanlagen nehmen zu.

  • Mit BilMog ist das bisherige Saldierungsverbot von Pensionsrückstellungen mit ggf. vorhandenen Aktivwerten einer Rückdeckungsanlage aufgehoben. Bei Pensionszusagen mit Rückdeckungsanlage führt dies zu einer, auch i.S.d. Basel-Ratings, positiven, formalen  Erhöhung der Eigenkapitalquote. Bilanzen mit nicht speziell rückgedeckten PZ werden aufgrund der Senkung des Rechnungszinses, sehen unter dem selben EK-Quotenaspekt,  entsprechend schlechter aus.
  • Wenn die PZ aus Ihrer und Ihres Unternehmens Sicht die sinnvollste bAV-Form ist: Damit die Substanz zur Verpflichtungserfüllung möglichst effektiv herangebildet wird und die potenziellen Vorteile von Pensionszusagen genutzt werden können, ist es sinnvoll Pensionsverpflichtungen mit entsprechend effektiven Sparplänen rückzudecken. Sparpläne mit offenen Investmentfonds* sind meist die beste Variante. Es gibt offene Investmentfonds mit ungeahnt hoher Qualität.
  • Gesellschafterwechsel sind bei Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen erschwert bis oftmals unmöglich. Denn der neue Gesellschafter übernimmt die (ohnehin meist nicht hinreichend rückgedeckte) für ihn nicht-risikokalkulierbare Pensionsverpflichtung nicht oder bezahlt nur einen entsprechend niedrigen Preis für seinen Anteilserwerb. Der Altgesellschafter wird vor dem Anteilsverkauf die Pensionsverpflichtungen entsprechend ablösen müssen.
  • Pensionzusagen enthalten häufig Fehler in den Verträgen die es gilt zu korrigieren.                  


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