
Zeitwertkonten - kostenneutrale Lösung zur Ausfinanzierung von Vorruheständen und vorübergehenden Freistellungen
Zeitwertkonten sind in Geld über das Unternehmen für die Mitarbeiter geführte und an die Mitarbeiter verpfändete Sparanlagekonti,
in die Arbeitnehmer nach eigenem Ermessen, aus sämtlichen möglichen Gehaltsbestandteilen - wann, wie oft und soviel sie möchten, steuer- und sv-abgabenfrei in wertgesicherte Geldanlagen besparen können.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse I, 50% Steuer- und SV-Quote, "verzichtet" monatlich netto auf 100€, Bruttogehaltsverzicht ist 200€. Zuzüglich den 40€ SV-Arbeitgeberanteil spart er 240€.
So werden aus 100 Euro Netto-Einkommensverzicht 240 Euro Sparanlage
Bis hierhin sind Zeitwertkonten ähnlich den betrieblichen Altersvorsorgen,
haben jedoch weitere Vorteile
- Arbeitnehmerfinanzierungen (="Entgeltumwandlung") und Arbeitgerberzuschüsse oder -finanzierungen sind ohne Obergrenze steuer- und sozialabgabenfrei besparbar
- Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung gelangt ebenfalls in die Besparung
- verwendet werden Zeitwertkonten zur Ausfinanzierung von Vorruheständen, Altersteilzeiten, vorübergehenden, bezahlten Freistellungsphasen (bspw. Sabbaticals um Auftragsschwankungen abzufangen). Entsprechend flexibel sind die Möglichkeiten der Besparungen und Entnahmen
- Sämtliche Gehaltsbestandteile sind nach Belieben besparbar, auch Weihnachtsgeld, Boni, Prämien und Überstundenvergütungen
- Die Versteuerung und SV-Verbeitragung erfolgt "nachgelagert" bei Inanspruchnahme durch den vorgesehenen Zweck oder längerer Arbeitslosigkeit
- Zeitwertkontenguthaben können auf einmal, in Teilen oder als gesetzlicher Rentenbestandteil in Anspruch genommen werden
- Guthaben aus Zeitwertkonten sind vererbbar
- Guthaben aus ZWK sind insolvenzsicher, da an die Mitarbeiter verpfändet
- Die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung von Zeitwertkonten sind vernachlässigbar gering
- Die Verbuchung kann über ein entsprechendes DATEV-Modul erfolgen
- Zeitwertkonten sind auf jeden neuen Arbeitgeber übertragbar ("Portabilität")
- Bei Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers mit jeweils anschliessender Arbeitslosigkeit oder werden Guthaben aus ZWK per steuerschonender "Fünftelregelung" (§ 34 EStG) an den Arbeitnehmer ausbezahlt, was auch für Zeitwertkontenguthaben gilt, die bis zum gesetzlichen Rentenalter nicht verbraucht wurden und weder in die gesetzliche Rente, noch in eine betriebliche Altersvorsorge überführt wurden
- Zeitwertkonten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und beherrschende Gesellschafter-Vorstände werden nicht mehr anerkannt